Statuten

 


Name und Sitz
Artikel 1

Unter dem Namen „Förderverein für Solarenergie und erneuerbare Energiegewinnung“
besteht mit Sitz in Bettingen/BS ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.

Zweck
Artikel 2

Der Verein bezweckt:
a) Die Unterstützung und Mitfinanzierung einer Solaranlage nach dem Prinzip der
Photovoltaik auf dem Dach des Schulhauses von Bettingen.
b) Die Förderung der Nutzung der Solarenergie, der Forschung und Entwicklung auf
diesem Gebiet, insbesondere der Verbesserung der Effizienz und der Möglichkeiten
der Speicherung dieser Energieform.
c) Die Förderung und Unterstützung anderer Formen der erneuerbaren und
umweltgerechten und nachhaltigen Energieversorgung.
Zur Erreichung dieses Zwecks kann der Verein, neben der allgemeinen Information der
Vereinsmitglieder und der Bevölkerung, auch Private, die erneuerbare
Energieversorgungsanlagen im Sinne von lit. b und c hievor erstellen wollen, durch Rat und
allenfalls finanzielle Beiträge unterstützen.

Mittel und Haftung
Artikel 3

Zur Erreichung seines Zwecks stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
 Beiträge der Mitglieder, deren Form und Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt
 Spenden
 Legate, Erbschaften
 Subventionen der öffentlichen Hand
 Reinertrag aus dem Betrieb der Solaranlage auf dem Schulhausdach

Artikel 4

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche
Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft
Artikel 5

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Er kann die Aufnahme ohne
Angabe von Gründen ablehnen.

Artikel 6
Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten.
Artikel 7

Mitglieder, die den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins
zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch
den Vorstand ausgeschlossen werden.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu.
Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Erhalt des Ausschlussentscheides des Vorstands bei
diesem einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der
Stimmenden.

Artikel 8

Dem austretenden oder ausgeschlossenen Mitglied stehen keinerlei finanzielle Ansprüche
gegen den Verein zu. Insbesondere ist eine Rückforderung der geleitsteten Einmaleinlage
ausgeschlossen.

Artikel 9

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr über Form und Höhe der
Mitgliederbeiträge.

Artikel 10

Die Leistung von Mitgliederbeiträgen begründet keinerlei Ansprüche vermögenswerter
Natur gegenüber dem Verein.

Organisation
Artikel 11

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevision

Artikel 12

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Rechnungsrevision
b) Genehmigung des Protokolls
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
e) Änderungen der Statuten
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Artikel 13

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie
muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens 20 Tage im Voraus der Post zu
übergeben.
Anträge der Mitglieder müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich eingehen. Die Anträge werden in der Regel an
der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. In wichtigen Fällen können die
Vereinsmitglieder im Voraus über einen Antrag informiert werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmenden
gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht als Stimmen gezählt.

Artikel 14

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Die
Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Vereinsgeschäfte, die nicht in die
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Bei Stimmgleichheit fällt der oder die
Vorsitzende den Stichentscheid.
Wichtige Geschäfte kann der Vorstand einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung
vorlegen.
Vorstandsmitglieder zeichnen zu zweien verbindlich für den Verein. Für den Bank- und
Postverkehr erhält der Kassier die Einzelunterschrift.
Artikel 15

Die Rechnungsrevision besteht aus mindestens einem Revisor oder einer Revisorin. Sie prüft
die Jahresrechnung und die Bilanz und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich
Bericht. Die Mitglieder der Rechnungsrevision werden alle zwei Jahre durch die
Mitgliederversammlung gewählt.

Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Artikel 16

Die Statuten können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.

Artikel 17

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins geht ein allfälliges Reinvermögen an eine gemeinnützige
Institution ähnlicher Zweckbestimmung.

Schlussbestimmungen
Artikel 18

Diese Statuten wurden am 21. Dezember 1992 von der Gründungsversammlung genehmigt.

Der Tagespräsident Der Protokollführer

Am 27.08.2007 wird nach einem einstimmigen MV Beschluss das Wort "dezentrale" durch
"erneuerbare" ersetzt.

Stand nach Änderungsbeschluss an der MV vom 17.05.2022